Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 65

§ 65 – Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten

(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen; normal normal auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken; normal normal auf die Entwicklung und Einführung von a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge, normal normal b) umweltfreundlichen Produktionen normal normal normal alpha hinzuwirken; normal normal die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären. normal normal normal arabic (2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten näher regeln, normal normal erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern, normal normal einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Gewässerschutzbeauftragte beraten Nutzer und Mitarbeiter in Fragen des Gewässerschutzes und überwachen die Einhaltung von Vorschriften.
  • Sie führen regelmäßige Kontrollen der Abwasseranlagen durch und messen die Abwassermenge und -eigenschaften.
  • Bei festgestellten Mängeln informieren sie die Nutzer und schlagen Maßnahmen zur Beseitigung vor.
  • Sie fördern umweltfreundliche Produktionsmethoden und klären die Mitarbeiter über Gewässerbelastungen und Präventionsmaßnahmen auf.
  • Jährlich erstellen sie einen Bericht über die durchgeführten Maßnahmen, es sei denn, es gibt bereits gleichwertige Informationen aus anderen Berichten.